Gewässerordnung ASV Stadtlohn 1937 e.V.
Beim Fischfang sind der gültige Vereinsfischereischein und amtliche Jahres/5 Jahresfischereischein in blau (bzw. rot für Jugendliche) bei sich zu führen und auf Verlangen den Fischereiaufsehern, Vorstand, Mitarbeitern des Ordnungsamtes sowie der Polizei zur Kontrolle auszuhändigen. Ebenso ist das Fangbuch für die Berkel wahrheitsgetreu ausgefüllt mit sich zu führen. Fanggeräte und gefangene Fische sind ebenfalls auf Verlangen vorzuzeigen.
Folgende Gewässer dürfen beangelt werden:
- Berkel von Stadtgrenze Gescher bis Vreden, (die in der ausgehändigten Karte als Naturschutzgebiet ausgewiesenen Flächen dürfen nicht beangelt werden),
- Dieks Kuhle (Cohaus Teich),
- Knabenbachteich und der
- Almsicker Teich.
Bei der Angelfischerei ist jeder Angler verpflichtet folgende Utensilien bei sich zu führen:
- Hakenlöser oder Lösezange,
- Fischtöter,
- Messer,
- Unterfangkescher und
- Maßband.
Für den Fischfang sind drei Handangeln, davon nur eine für den Fang von Raubfisch ( Köderfisch oder Fetzen) zugelassen. Für den Köderfischfang ist eine Senke 1X1m erlaubt. Bei Nutzung der Senke dürfen keine Angelruten im Einsatz sein. Netzfischerei darüber hinaus, sowie Reusen und Aalschnüre sind verboten.
Das Anfüttern ist in den Teichen nur begrenzt, ca. 1 Ltr. Trockenfutter pro Tag, und Lebendfutter erlaubt. Auch in der Berkel ist Futter nur in sinnvoll begrenzten Mengen zugelassen. Das Anlegen von Futterplätzen (vorfüttern über Tage hinweg) ist nicht erlaubt. Die Nutzung von Wasserfahrzeugen beim Fischfang ist untersagt. Das Fischen mit lebenden Köderfischen ist STRENGSTENS verboten.
Je Angeltag dürfen höchstens
- ein Hecht,
- Zander,
- Karpfen,
- Schleie und
- Bachforelle
den Gewässern entnommen werden. Von den aufgeführten Fischen sind pro Jahr jedoch jeweils nur 5 Stück von jeder aufgeführten Fischart entnehmbar.Die Schonzeiten und Mindestmaße für die Fische sind dem gültigen Jahresfischereischein zu entnehmen. Bitte das neue 50cm Mindestmaß für den Aal beachten!! Ebenfalls sind sämtliche ganzjährige Schonzeiten diesem Papier zu entnehmen und strikt einzuhalten. Während der Hechtschonzeit ist das Angeln mit sämtlichen Kunstködern, Köderfischen und Fetzen verboten. Nach Ende der Salmonidenschonzeit darf mit Fliegen unter 1,5cm Größe gefischt werden.Gefangene Fische dürfen nicht verkauft oder getauscht werden. Dieses gilt auch am Angelgewässer. Ebenso dürfen Fische nicht von einem in das andere Vereinsgewässer eingebracht werden. Dieses gilt auch für Fische aus Fremdgewässern.
Gefangene untermaßige verletzte Fische sind waidgerecht zu töten und zu vergraben. Dieses gilt auch für in der Schonzeit gefangene verletzte Fische. Der Schonzeit unterliegende gefangene, unverletzte Fische sind sofort zurückzusetzen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet bei Fischsterben, Gewässerverunreinigungen und Fremdeinleitungen in unsere Gewässer den Vorstand, die Gewässerwarte und bei starker Gefährdung die Polizei unter 110 oder Feuerwehr unter 112 zu benachrichtigen.
Das Aufstellen von Zelten mit festen Böden sowie das Anzünden von Feuern an unseren Gewässern sind verboten. Ebenso ist das Übernachten in unseren Vereinsheimen untersagt.Wiesen und Äcker dürfen nicht mit Motorfahrzeugen befahren werden. Zäune und Abgrenzungen haben unversehrt zu bleiben. Der Angelplatz ist sauber zu verlassen. Vorgefundener Unrat ist hier zu entfernen. Wer einen unsauberen Angelplatz verlässt, gilt als Verursacher. Jedes Mitglied hat sich nach Kräften um die Sauber- und Gesunderhaltung unserer Gewässer zu bemühen.
Während der Brutzeit von Vögeln an den Vereinsgewässern ist hierauf besonders Rücksicht zu nehmen. Ebenfalls ist an unseren Gewässern Rücksichtnahme auf die vorhandene Flora und Fauna gefordert. Veränderungen an den Böschungen sind verboten.Bei offiziellen Vereinsveranstaltungen ist während der Veranstaltungszeit das Angeln an sämtlichen Vereinsgewässern verboten. Dieses gilt jeweils für Senioren während der Seniorenveranstaltung ebenso, wie für unsere jugendlichen Vereinsmitglieder bei Jugendveranstaltungen. Auch für die Dauer von Arbeitseinsetzen gilt diese Bestimmung. Gemeinschaftsfischen mit mehr als 8 Teilnehmern bedürfen der Genehmigung des Vorstands.Es ist die Pflicht eines jeden Vereinsmitgliedes und Fischereierlaubnisscheininhabers diese Gewässerordnung genauestens zu beachten und danach zu handeln.Verstöße gegen diese Ordnung werden geahndet. Die Fischereipapiere können durch die Kontrollierenden eingezogen werden. Schlimmstenfalls führt der Verstoß zu einem begrenzten Angelverbot, Vereinsausschluss oder sogar zu einer Anzeige. Sämtliche Verstöße sind dem Geschäftsführenden Vorstand.bzw. bei jugendlichen Mitgliedern dem 1. Jugendwart zu melden. Diese neue Gewässerordnung für den ASV Stadtlohn wurde am 31.01.2013 vom Vorstand beschlossen und tritt ab sofort in Kraft.
Stadtlohn, den 31.01.2013
Der Vorstand