Satzung

Satzung des Angelsportverein Stadtlohn e.V.

  • 1 Name, Sitz
  • 2 Zweck und Aufgaben
  • 3 Gemeinnützigkeit
  • 4 Mitgliedschaft
  • 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  • 6 Beendigung der Mitgliedschaft
  • 7 Maßreglungen
  • 8 Organe
  • 9 Mitgliederversammlung
  • 10 Vorstand
  • 11 Stimmrecht und Wählbarkeit
  • 12 Abstimmungen und Wahlen
  • 13 Rechtsmittel
  • 14 Beiträge
  • 15 Ausschüsse
  • 16 Protokollieren der Beschlüsse und Anwesenheitsliste
  • 17 Wahlen
  • 18 Geschäftsjahr, Haftung
  • 19 Auflösung des Vereines
  • 20 Vereinsjugend
  • 21 Beschlussfassung

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Angelsportverein e. V.“, hat seinen Sitz in Stadtlohn und ist unter der Nummer 182 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ahaus eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Zweck des Vereines

  • 1. Der Verein ist der Zusammenschluss der organisierten Angler auf Ortsebene.
  • 2. Vornehmstes Anliegen des Vereines ist die Erhaltung, Pflege und Wiederherstellung  einer für Mensch, Tier und Pflanzen lebensfähigen Natur, insbesondere gesunder Gewässer und der damit verbundenen Ökosysteme, zum Wohle der Allgemeinheit und damit auch für die Volksgesundheit.

Aufgaben des Vereines

  • Die Anpachtung, Schaffung, ökologische Verbesserung, Hege und Pflege von Gewässern und Biotopen.
  • Die Hege und Pflege heimischer und artenreicher Fischbestände
  • Die Erhaltung und Pflege der im und am Gewässer/Biotop vorkommenden Tier- und Pflanzenarten.
  • Die Pflege des waidgerechten Fischens im Sinne einer ausgewogenen Nutzung der Fischbestände
  • Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Aufgaben und Ziele der Angelfischerei im Sinne eines recht verstandenen Naturschutzes.
  • Die Koordination und Unterstützung der Aktivitäten unserer Mitglieder
  • Die Durchführung und Förderung von Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen sowie sonstiger Veranstaltungen im Sinne der Angelfischerei.
  • Die Aus- und Fortbildung der Anglerfischer, insbesondere der Fischerjugend
  • Die Förderung einer selbstständigen Vereinsjugendgruppe und die Heranführung der Mitglieder an die Zusammenhänge in der Natur.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  • Der Verein ist die auf innere Verbundenheit und Liebe zur Natur aufgebaute Organisation der Angler auf Ortsebene. Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  • Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  • Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
  • Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Bestimmungen der Abgabenordnung sind für den Verein verbindlich.
  • Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religion und Rasse neutral.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein hat

  • a) ordentliche Mitglieder (Jugendliche und Senioren)
  • b) Ehrenmitglieder
  • c) fördernde Mitglieder
  • Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Jugendliche können erst nach der Vollendung des 10. Lebensjahres aufgenommen werden. Zur Aufnahme ist es notwendig, das ein schriftlicher Aufnahmeantrag (Formblatt des Vereines) unterschrieben vorgelegt wird und die Bedingungen im Aufnahmeantrag und die Vereinssatzung vorbehaltlos anerkannt werden. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Sofern der Vorstand dem Aufnahmeantrag zustimmt, verpflichtet sich das neu aufgenommene Mitglied, sich auf der nächsten Vorstandsversammlung vorzustellen. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe, die zur Ablehnung führten, zu nennen.
  • Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluss des Vorstandes an Mitglieder des Vereines verliehen werden, die sich um den Verein, der Fischerei und den Natur- und Gewässerschutz besonders verdient gemacht haben. Voraussetzung ist, dass die Personen wenigstens 20 Jahre aktiv im Verein tätig waren. In besonderen Fällen kann das Ehrenmitglied durch Beschluss des Vorstandes von seinen finanziellen Beitragspflichten befreit werden.
  • Fördernde Mitglieder können vom Vorstand aufgenommen werden. Der § 5 der Vereinssatzung, Rechte und Pflichten der Mitglieder, finden bei ihnen keine Anwendung. Fördernde Mitglieder haben ein Teilnahmerecht an den Veranstaltungen und Versammlungen. Ein Stimmrecht besteht jedoch nicht.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • 1. Die Mitglieder haben Anspruch auf Unterstützung ihrer Belange, wenn diese mit dem § 2, Zweck und den Aufgaben des Vereines, zu vereinbaren sind.
    • 2. a) Die Mitglieder haben die Pflicht, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemässen Aufgaben zu unterstützen, die Beschlüsse der Haupt- und Quartalsversammlungen auszuführen bzw. zu befolgen und den festgesetzten Beitrag an den Verein pünktlich abzuführen.
    • b) Die Mitglieder sind ferner verpflichtet, in allen Fällen, in denen Vereinsmitglieder gegen diese Satzung verstossen oder das Ansehen des Vereines schädigen, den Vorstand zu informieren, damit dieser den Beschuldigten zur Rechenschaft ziehen und die Einhaltung dieser Satzung durchsetzen kann.
    • Die Mitglieder sind verpflichtet, alle gesetzlichen Bestimmungen, die im Zusammenhang mit der Fischerei Gültigkeit haben, wie z. B. die Tier-, Naturschutzgesetze, die Schonzeiten und die Mindestmasse der einzelnen Fischarten zu beachten.
    • Die jeweils gültige Gewässerordnung des Vereines ist für jedes Mitglied bindend und in allen Punkten zu befolgen.
    • e) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Weisungen des Vorstandes und der Fischereiaufsicht zu befolgen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch Tod.
  • durch Kündigung, die spätestens 6 Wochen vor dem Jahresende in einer schriftlichen Form an die Anschrift des jeweiligen 1. Vorsitzenden zu erfolgen hat. Für die Mitglieder der Jugendgruppe ist sinngemäss der Jugendleiter zuständig. Die Kündigung wird am 1. Januar des darauffolgenden Jahres wirksam. Kündigungen sind grundsätzlich nur zum Jahresende möglich.
  • durch Ausschluss. Er kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
    • gegen die Regelung der Satzung, anerkannte sportliche Regeln, fischereiliche Bestimmungen und Gesetze, oder gegen Sitte und Anstand grob verstoßen hat.
    • das Ansehen und die Interessen des Vereins geschädigt hat, oder es grob gegen die Vereinskameradschaft verstößt und gemeinsame vereinsinterne Belange verletzt.
    • gegen fischereiliche Vorschriften des Vereins verstoßen, oder Beihilfe hierzu geleistet hat. Ebenso wenn es wegen eines Fischereivergehens rechtskräftig rechtskräftig verurteilt wurde.
    • innerhalb des Vereins erheblichen Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat, oder andere Mitglieder beleidigte.
    • trotz zweimaliger Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen und sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist. Mahn- und Bearbeitungsgebühren sind vom säumigen Zahler zu entrichten.
  • Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied muss vorher Gehör gewährt worden sein. Der Bescheid ist schriftlich mit Begründung mitzuteilen. Nach Auschluß hat der Vorstand das Recht und die Pflicht den Landesfischereiverband, die Fischereibehörde und die Nachbarvereine übder den Ausschluß in Kenntnis zu setzen.
  • Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt. Ein Anteil am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere, Vereinsabzeichen, Vereinsheimschlüssel und der gleichen können ohne Ersatz zurückgefordert werden.

§ 7 Maßreglungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung, die Gewässerordnung oder Versammlungsbeschlüsse oder sonstige besonders erlassenen Anordnungen verstossen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Massnahmen verhängt werden:

  • Verweis
  • zeitlich begrenztes Angelverbot
  • zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereines.

Die Massreglungen sind mit Begründung auszusprechen.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereines sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Gesamtvorstand
  • der geschäftsführende Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

  • Oberstes Organ des Vereines ist die Mitgliederversammlung.
  • Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) wird aufgrund eines Beschlusses des geschäftsführenden Vorstandes vom Vorsitzenden des Vereines bis spätestens zum 31. März eines jeden Jahres einberufen.
  • Die Einladung muss schriftlich mit Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung unter Einhaltung einer Ladefrist von 14 Tagen, vom Datum des Poststempel gerechnet, zugesellt werden.
  • Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
    • Bericht des geschäftsführenden Vorstandes
    • Bericht der Ressortleiter
    • Kassenbericht des Kassierers sowie Prüfbericht der Kassenprüfer
    • Entlastung des Vorstandes
    • Wahlen und Bestätigungen (alle 2 Jahre)
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Höhe der Aufnahmegebühr (sofern Änderungen notwendig werden)
    • Beratung bzw. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    • Verschiedenes
  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  • Vor Eintritt in die Beratung sind die Tagesordnung und die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder festzustellen.
  • Jedes stimmberechtigte Mitglied des Vereines kann Anträge zur Tagesordnung stellen. Anträge an die Mitgliederversammlung sind schriftlich mindestens 7 Tage vor Versammlungsbeginn, vom Datum des Poststempel gerechnet, mit Begründung an den Vorstand zu richten.
  • Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
    • der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschliesst
    • ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragt haben.
    • Gegenstand der Tagesordnung ist nur der Grund, der zur Einberufung geführt hat. Weitere Tagesordnungspunkte bedürfen zu ihrer Beratung der Einwilligung einer 2/3-Mehrheit der ausserordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 10 Vorstand

  • Der Vorstand arbeitet
    • als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus:
      • 1. Vorsitzender
      • 2. Vorsitzender
      • 1. Schriftführer
      • 1. Kassierer
      • 1. Jugendleiter
    • als Gesamtvorstand, bestehend aus:
      • geschäftsführender Vorstand
      • 2. Kassierer
      • 2. Schriftführer
      • den Gewässerwarten
      • 2. Jugendleiter
      • 3. Jugendleiter
  • Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsbe-rechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der 2. Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig. Die Verhinderung braucht nicht im Einzelfall nachgewiesen zu werden.
  • Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  • Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.
  • Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Verfolgung und Umsetzung des satzungsgemässen Zweckes und Aufgaben (§ 2), die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen der Mitglieder. Sofern sich die Geschäftsaktivitäten im Rahmen des Jahresbudget bewegen, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung nicht notwendig.
  • Der geschäftsführende Vorstand ist für die Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. In dringenden Einzelfällen kann der Vorstand ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung Entscheidungen treffen, um Schaden vom Verein abzuwenden.
  • Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.
  • Dem Gesamtvorstand obliegt der Erlas einer Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung und den Vorstandssitzungen; diese Geschäftsordnung wird nicht Bestandteil der Satzung.

§ 11 Stimmrecht und Wählbarkeit

  • Alle ordentlichen Mitglieder des Vereines vom vollendeten 18. Lebensjahr sind stimmberechtigt.
  • Fördernde Mitglieder (§ 4 Mitgliedschaft – fördernde Mitglieder) können an der Mitgliederversammlung teilnehmen, haben weder ein Stimmrecht noch sind sie wählbar.
  • Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  • Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereines. Abwesende können gewählt werden, sofern sie vorher schriftlich ihre Bereitschaft erklärt haben, ein Amt zu übernehmen.
  • Bei der Wahl der Jugendvertreter haben die Mitglieder der Jugendgruppe vom 10. bis 18. Lebensjahr ein Stimmrecht. Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 14. Lebensjahr an gewählt werden. Die Jugendvertreter werden in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereines gewählt.

§ 12 Abstimmungen und Wahlen

  • Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  • Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  • Bei Stimmengleichheit in einer Wahl findet eine Stichwahl statt. Er gibt sich auch hier eine Stimmengleichheit, entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.
  • Auf Antrag und entsprechenden Beschluss kann auch geheim – durch Stimmzettel – abgestimmt werden.

§ 13 Rechtsmittel

Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 4), gegen einen Ausschluss (§ 6) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen, vom Zugang des Bescheides der Ablehnung der Aufnahme bzw. dem Ausschluss gerechnet, beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Dabei ist dem Mitglied vorher die Möglichkeit des rechtlichen Gehör zu gewähren.

§ 14 Beiträge

  • Der Verein erhebt Beiträge, welche durch die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
  • Der Beitrag ist einmal jährlich in einer Summe, über das Lastschriftverfahren, fristgerecht zum 15.01. des Geschäftsjahres zu entrichten.
  • Die Beitragspflicht beginnt ab dem Aufnahmemonat anteilig für das laufende Geschäftsjahr.
  • Das Mitglied hat bei Aufnahme eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende Aufnahmegebühr zu zahlen. Sie ist in bar mit Beginn der Beitragspflicht fällig.
  • Mitglieder in der Jugendgruppe zahlen einen ermässigten Beitrag, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird.
  • Veränderung der Bankverbindung müssen dem Kassierer spätestens bis zu 10.01. des Geschäftsjahres schriftlich mitzuteilen.
  • Der Verein hat Anspruch darauf, dass Rückbuchungsgebühren, verursacht durch mangelnde Deckung bzw. Veränderung der Bankverbindung, dem jeweiligen Mitglied in Rechnung gestellt werden.

§ 15 Ausschüsse

Der Vorstand kann für besondere Aufgaben des Vereines Ausschüsse bilden und Beauftragte berufen, die auch Mitglied des Vorstandes sein können. Die Mitgliedschaft im Vorstand ist in der Regel befristet bis zu dem Zeitpunkt, wo die Realisierung des Projektes, wofür der Ausschuss gebildet wurde, abgeschlossen ist.

§ 16 Protokollieren der Beschlüsse und Anwesenheitsliste

  • Bei jeder Mitgliederversammlung ist eine Anwesenheitsliste zu führen.
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugendversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  • Protokollführer bei Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen ist in der Regel der Schriftführer oder sein Stellvertreter.

§ 17 Wahlen

  • Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden für zwei Jahre gewählt und führen die Geschäfte bis zur Neuwahl. Wiederwahl ist zulässig.
  • folgende Personen werden nach Vorgabe der Satzung zu geraden und ungeraden Jahreszahlen gewählt:
Gerade Jahreszahlen Ungerade Jahreszahlen
   
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender
1. Schriftführer 2. Schriftführer
2. Kassierer 1. Kassierer
2. Gewässerwart 1. Gewässerwart
1. Jugendleiter / -wart 2. Jugendleiter / -wart

Sollte während einer Wahl die Versammlung sowie der bisherige Vorstand mehrheitlich der Auffassung sein, dass wegen der vielfältigen Aufgaben weitere Gewässerwarte und Jugendleiter/-warte für eine erfolgreiche Vereinsarbeit erforderlich sind, können zusätzliche Mitglieder als Gewässerwart bzw. Jugendleiter/-warte in den Vorstand gewählt werden.

  • Zwei Rechnungsprüfer werden jährlich gewählt. Sie geben vor der Mitgliederversammlung einen Rechnungsprüfbericht ab und beantragen, sofern sie eine ordnungsgemäss geführte Kasse bestätigen können, die Entlastung des Gesamtvorstandes. Eine Wiederwahl ist zulässig, jedoch mit der Massgabe, dass bei jeder Wahl ein Rechnungsprüfer ausscheidet.
  • Mitglieder des Vorstandes können nicht zu Rechnungsprüfern gewählt werden.

§ 18 Geschäftsjahr, Haftung

  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern und Beauftragten nur im Rahmen und in Höhe der von ihm abgeschlossenen Versicherungen, sofern er nicht gesetzlich zur Haftung verpflichtet ist.

§ 19 Auflösung des Vereines

  • Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  • Für die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung gilt § 8, Mitgliederversammlung und § 10, Stimmrecht und Wählbarkeit entsprechend.
  • Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  • Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  • Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Stadtlohn mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen der Fischerei im Raum der Stadt Stadtlohn weiterzuverwenden ist.

§ 20 Vereinsjugend

Die Vereinsjugend des Vereines führt und verwaltet sich selbstständig im Rahmen der Satzung und den Ordnungen des Vereines.

Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufliessenden Mitteln.

Der 1. Jugendleiter ist verpflichtet dem Vorstand und der Versammlung Auskünfte zu geben und auf der ordentlichen Mitgliederversammlung über die Arbeit in der Jugendgruppe zu berichten.

Alles weitere regelt die Jugendordnung des Vereines.

Die 1. und 2. Jugendleiter sind Mitglied des Gesamtvorstandes (siehe § 10, Vorstand, Absatz 1, b).

§ 21 Beschlussfassung

Die vorstehende Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 19.01.2002 durch die Versammlung beschlossen und tritt mit diesem Tage in Kraft.

Die bisherige Satzung vom 7. April 1962 und deren Nachträge verlieren damit ihre Gültigkeit.

Stadtlohn, den 19.01.2014